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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§1 Geltungsbereich

Sämtlichen Verträgen und Vereinbarungen über Lieferungen und Leistungen der Firma Brosius Maschinenbau und Stahlkonstruktionen GmbH, liegen nachfolgende Geschäftsbedingungen zugrunde.

Anders lautende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden ausgeschlossen und sind auf die mit uns geschlossenen Verträge und Vereinbarungen nicht anzuwenden.

§2 Angebote und Bindungsfrist

Alle Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, auch in Form elektronischer Übermittlung, wie z. B. Telefax und E-Mail, zustande.

Dies gilt nur dann nicht, wenn mit der vertragsgegenständlichen Leistungsausführung auf ausdrücklichen Wunsch eines Auftraggebers bereits begonnen wurde, bevor eine Auftragsbestätigung erfolgt, oder diese den Auftraggeber erreicht.

Angebote unsererseits sind für einen Zeitraum von vier Wochen bindend. Angebotsannahme nach Ablauf des Zeitraums von vier Wochen, begründen ein Vertragsverhältnis nur, wenn wir dies nochmals schriftlich bestätigen.

§3 Preise

Die vereinbarten Preise verstehen sich als Nettopreise in Euro, zuzüglich der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Mehrwertsteuer.

Liegt zwischen dem Vertragsschluss und dem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten, gilt abweichend vom Vertragspreis, insbesondere bei Erhöhung der Preise der von uns zur Vertragserfüllung anzuschaffenden Rohmaterialien, dann der zum Zeitpunkt der Lieferung maßgebende Preis.

Preisnachlässe, Skonti und Rabatte bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und sind ansonsten unzulässig.

§4 Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.

Werden unsere Waren mit anderen Gegenständen vermischt, verarbeitet oder verbunden, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt in Höhe des Warenwerts, bzw. Rechnungswerts, auf die vermischte, verarbeitete oder verbundene Gesamtsache.

Im Falle, dass der Auftraggeber die Vorbehaltsware an einen Dritten veräußert, wird die Forderung des Auftraggebers gegenüber dem Dritten bereits jetzt an uns, in Höhe des Warenwertes, bzw. Rechnungswertes, abgetreten. Der Auftraggeber verpflichtet sich diesbezüglich, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte aus der Abtretung notwendigen Informationen zu erteilen und uns die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

§5 Versand, Gefahrübergang

Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur, Frachtführer, Post- oder Paketdienst, spätestens aber mit des Verlassen der Ware aus unserem Werk oder unserem Lagerort, geht die Gefahr, auch des zufälligen Untergangs der Ware, auf den Auftraggeber über.

Dies gilt nicht beim Transport der Ware durch eigene Fahrzeuge und mit eigenem Fahrpersonal. In diesem Fall geht die Gefahr, auch des zufälligen Untergangs, mit der Übergabe der Ware am Bestimmungsort an den Vertragspartner über.

Für Unfälle, die beim Betreten des Transportmittels und für Schäden, die in fremden Fahrzeugen, die die Ware transportieren, auftreten, haften wir nicht, es sei denn der Unfall ist, bei Transport mit unseren eigenen Transportmitteln, auf Mängel der Transportmittel zurückzuführen, die wir zu verantworten haben.

Die Wahl des Versandwegs und der Transportmittel ist uns, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung besteht, freigestellt.

§6 Abnahmeverpflichtung, Versendungshindernisse und Vorliegen höherer Gewalt

Versandfertige Ware muss, nach Mitteilung der Versendungsfertigkeit, durch den Auftraggeber abgerufen werden. Ansonsten sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern.

Höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss nehmen können, und die uns den Versand oder die Lieferung der Ware wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen uns, den Versand oder die Lieferung um die Dauer der Behinderung zu verschieben. Für einen hieraus erwachsenden Verzögerungsschaden haften wir nicht.

In dem Fall, dass eine versandfertige Ware durch den Auftraggeber nicht abgerufen oder abgenommen wird, sind wir, nach Setzen einer Nachfrist von 14 Tagen, berechtigt, aber nicht verpflichtet, vorm Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.

Im letzteren Fall sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden nachzuweisen, 10 Prozent des Rechnungswertes der Ware als Entschädigung zu verlangen.

Dem Auftraggeber ist das Nachweis gestattet, dass und kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

Wird die versandfertige Ware nicht abgenommen und durch uns gelagert, haften wir nicht für deren zufälligen Untergang.

§7 Vertragsanpassung bei unvorhersehbaren Ereignissen

Für den Fall des Eintritts unvorhersehbarer Ereignisse, sofern diese den Inhalt der Leistung oder die wirtschaftliche Bedeutung erheblich verändern, sowie für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Leistung, die wir nicht zu vertreten haben, wird der Vertrag angemessen angepasst. Sollte dies nicht möglich sein, oder wirtschaftlich nicht vertretbar sein, steht uns das Recht zu, nach unverzüglicher Mitteilung gegenüber dem Auftraggeber über den Eintritt des Ereignisses, vom Vertrag zurückzutreten.

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers entstehen in diesem Fall nicht uns sind ausgeschlossen.

Bereits empfangene Gegenleistungen des Auftraggebers sind in diesem Fall an ihn zurückzuerstatten.

§8 Mängel, Gewährleistung, Haftung

Mängel der gelieferten Ware sind vom Auftraggeber, unter sofortiger Einstellung einer etwaigen Bearbeitung, Weiterverarbeitung oder Verbindung der Ware mit anderen Gegenständen, unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen.

Uns ist die Gelegenheit zu geben, einen gerügten Mangel der Ware, zweimal nachzubessern. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, ist der Vertragspartner berechtigt, den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, einen Mangel der Ware selbst zu beheben, soweit wir uns nicht mit der Ausführung der Nachbesserung im Verzug befinden und uns schriftlich eine Frist zur Ausführung der Nachbesserung von mindestens 14 Tagen gesetzt wurde.

Hat der Auftraggeber an der Ware Veränderungen vorgenommen, die nicht mit uns abgestimmt und vereinbart sind, oder die nicht dem der Lieferung zugrunde liegenden Vertragszweck entsprechen, entfällt jegliche Gewährleistungs- und Schadensersatzpflicht unsererseits.

Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere in Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst, bzw. an der mit der Ware verbundenen oder vermischten Gesamtsache selbst entstanden sind und die auf einem Mangel der Fehler unserer Ware beruhen, werden ausgeschlossen.

Dies gilt dann nicht, soweit grobes Verschulden oder Vorsatz unsererseits vorliegt, oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eintreten, die auf fahrlässiger Pflichtverletzung unsererseits beruhen.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten unsererseits, soweit dadurch die Erreichung des Vertragszwecks vereitelt wird, ist eine Haftung auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden in jedem Fall begrenzt.

§9 Haftung bei Einsatz unseres Bedien- und Betriebspersonals

Bei Einsatz eigener Monteure und Bedienpersonal zur Einrichtung und Aufstellung der Ware im Betrieb des Auftraggebers, oder an anderen Orten, darf dieses Personal seitens des Auftraggebers nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden.

Für Schäden, die durch das Personal verursacht werden, haften wir nur, soweit wir dieses nicht ordnungsgemäß ausgewählt haben.

§10 Haftung für Nebenleistungen

Für die Erteilung von Rat, Auskunft und Empfehlung, im Zusammenhang mit der Ausführung unserer vertraglichen Leistung, haften wir nur, soweit hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart ist. In diesem Fall ist die Haftung auf die Höhe des Entgelts begrenzt.

§11 Verjährung von Mängelansprüchen

Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln der Ware geltend zu machen, verjährt in allen Fällen, vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an, in 12 Monaten.

§12 Zahlungen

Zahlungen sind bis spätestens zu dem auf der Rechnung angegebenen Zahlungsziels vorzunehmen.

Bei Überschreitung des Zahlungsziels gerät der Auftraggeber, soweit dieser nicht Verbraucher ist, automatisch in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung und Fristsetzung bedarf.

Ab Vertragseintritt werden dann Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins gegenüber Verbrauchern und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gegenüber Gewerbetreibenden berechnet.

Der Nachweise eines eventuellen höheren, oder weiteren Verzugsschadens bleibt uns aber vorbehalten.

Zur Aufrechnung, zur Zurückbehaltung oder Minderung ist der Auftraggeber nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§13 Gerichtsstand und Rechtswahl

Für alle gerichtlichen Streitigkeiten, die sich aus den mit uns geschlossenen Verträgen, unmittelbar oder mittelbar ergeben, ist der ausschließliche Gerichtsstand am Sitz unseres Unternehmens gegeben.

Alle vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§14 Teilnichtigkeit / Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, oder unwirksam werden, so bleibt die Wirksamkeit und Geltung der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Sollte sich eine Lücke herausstellen, soll eine angemessene Regelung gelten, die demjenigen, was die Parteien gewollt haben, am nächsten kommt, hätten sie den Punkt bedacht. Ist dies nicht möglich, gilt die entsprechende gesetzliche Regelung.

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